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Wie bei Erhöhung nach Inkrafttreten?
Staffelmiete
11.03.2020 Frage: Wie verhält es sich, wenn sich bei Bestandsmietern zum 1. April 2020 oder später die Miete durch eine Staffelmietvereinbarung erhöht? Darf diese bis November noch gefordert werden, oder müssen diejenigen Mieter ebenfalls eine vorläufige Zahlungsreduzierung auf die Stichtagsmiete erhalten? Ich habe bisher nur die Mieter angeschrieben, deren Miete sich zwischen dem Stichtag und dem Inkrafttreten des Mietendeckels erhöht hat.
Antwort:
Wenn die Staffel nach dem 18. Juni 2019 wirksam wird, können Sie ab dem 1. März 2020 nur die Miete fordern, die am 18. Juni 2019 geschuldet war (Stichtagsmiete). Sie müssen die Miete also absenken auf die am 18. Juni 2019 geschuldete Miete.
Wenn die Staffeln nach dem 1. März 2020 in Kraft treten, dürfen Sie die Erhöhung der Miete nicht fordern. Lastschriften sind entsprechend zu begrenzen. Bei Überweisungen sollten Sie m. E. den Mieter entsprechend informieren.
Sie sollten den Mieter unbedingt darüber informieren, dass er bei einer Aufhebung des Gesetzes die Differenz zwischen Stichtagsmiete und der durch die Staffelmietvereinbarung erhöhten Miete nachzahlen muss.


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