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Nachträglicher Anbau einer Treppe vom Balkon
WEG – Bauliche Veränderung
04.03.2020 (GE 3/2020, S. 159) Selbst ein bestandskräftiger, aber inhaltlich unbestimmter Gestattungsbeschluss zum Umbau eines Balkons reicht für den Anbau einer Treppe zum Garten nicht aus.
Der Fall: Die Kläger haben einen Eigentümerbeschluss über den Rückbau der gartenseitigen Treppe der WE 1 unter Heranziehung eines konkreten Kostenangebots angefochten. Das AG hat die Anfechtungsklage abgewiesen.

Das Urteil: Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Treppe am Balkon der klägerischen Wohnung stellt eine bauliche Veränderung i.S.v. § 22 Abs. 1 WEG dar, und zwar unabhängig davon, ob die Treppe leicht ausgehängt werden kann oder fest verankert ist. Jedenfalls wurde eine störende neue Einrichtung in Form einer ursprünglich nicht vorhandenen Treppe geschaffen. Dies ist für die übrigen Eigentümer mit wesentlichen Nachteilen verbunden, da die Treppe die äußere Gestalt des Gemeinschaftseigentums deutlich sichtbar verändert und dazu die Gefahr einer intensiveren Nutzung des über die Treppe leicht zugänglichen Gartens mit sich bringt. Ein bestandskräftig gewordener früherer Beschluss über die Genehmigung bezieht sich nicht eindeutig auf Umbau/Einbau einer Treppe zum Garten durch die Rechtsvorgänger der Kläger. Auch wenn der Individualanspruch auf Beseitigung verjährt sein mag, darf die Beseitigung der unzulässigen Treppe auf Kosten aller Wohnungseigentümer beschlossen werden. Selbst wenn die vorhandene Treppe für die Kläger kaufentscheidend war, betrifft dies allein ihr Rechtsverhältnis zum Verkäufer, nicht zu den beklagten Miteigentümern. Ein Balkon lässt sich auch ohne Treppe im Sinne seiner Bestimmung nutzen.

Anmerkung: In zweiter Instanz haben die Kläger noch versucht, den Beschluss auf Treppenbeseitigung auch noch deshalb anzufechten, weil der Beschluss in der Ladung zur Versammlung nicht ausreichend angekündigt worden sei. Mit dieser Rüge sind die Kläger jedoch ausgeschlossen, da sie diese nicht innerhalb der Anfechtungsbegründungsfrist von zwei Monaten vorgebracht haben. Im späteren Prozessverlauf bleiben nachgeschobene Anfechtungsgründe unberücksichtigt.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2020, Seite 208 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. Lothar Briesemeister


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