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Versperrte Zufahrt
Erlaubte Eigenhilfe
19.04.2019 (GE 6/2019, S. 355) Versperrt ein Autofahrer eine Garagenzufahrt, hat er keinen Schadensersatzanspruch, wenn der Garagenmieter (ggf. auch der Grundstückseigentümer) beim Wegschieben fahrlässig einen Schaden am blockierenden Auto verursacht.
Der Fall: Der Kläger hatte die Zufahrt des Beklagten (Garagenmieter) blockiert, seine siebenjährige Tochter allein im Auto zurückgelassen. Er wollte in der Straße einen Schrank abholen. Der Beklagte wollte in die Garage. Da kein Fahrer zu sehen, das Fahrzeugs unverschlossen war und die Tochter nicht angeben konnte, wann der Vater zurückkomme, stellte der Beklagte bei abgezogenem Zündschlüssel das Automatikgetriebe von P auf N und schob es aus der Einfahrt. Dadurch entstand ein mit Kosten von 1.332,94 € verbundener Getriebeschaden. Das AG München wies den Schadensersatzanspruch ab.

Das Urteil: Als Anspruchsgrund komme nur eine deliktische Schadensersatzpflicht in Betracht, die ein Verschulden voraussetze, also Vorwerfbarkeit und Widerrechtlichkeit des als schadensbegründend geltend gemachten Verhaltens. Daran fehle es. Das Verhalten des Beklagten sei durch besitzrechtliche Selbsthilfe gedeckt.
Der Kläger störte den Beklagten durch die Verhinderung der Zufahrt in dessen Besitzrecht an seiner Garage und war deswegen zur Beendigung der Störung verpflichtet. Diese Beseitigung durfte der Beklagte selbst vornehmen, und zwar mit Gewalt, § 865 BGB. Der Beklagte habe auch nicht übermäßig gehandelt.

AG München, Urteil vom 13. Juni 2018 - 132 C 2617/18 -


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