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Wirksame Regelung zur Auszahlung von Hausgeldguthaben
Keine Aufrechnung durch den Verwalter
11.01.2019 (GE 23/2018, S. 1500) Haben die Eigentümer die Auszahlung von Guthaben beschlossen, kann der Verwalter gegen den Guthabenbetrag nicht mit offenen Beitragsansprüchen aufrechnen.
Der Fall: Der Kläger verlangt Auszahlung seines in der beschlossenen Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr ausgewiesenen Guthabens. Das AG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen erfolglos Berufung.

Das Urteil: Die Klage bezog sich auf das Abrechnungsguthaben. Dies setzt sich aus den auf das Wohnungseigentum anteilmäßig entfallenden Ausgaben zusammen, erfasst aber zugleich auch diejenigen Ansprüche, die nicht Teil der Abrechnungsspitze sind, sondern bereits als Hausgeldvorschüsse geschuldet waren. Der Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht durch Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen. Dies gilt auch nicht wegen der früher entstandenen Gegenansprüche der Gemeinschaft. Nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung und Einbeziehung der Einzelabrechnungen, die ausdrücklich eine Auszahlung des Guthabenbetrages ankündigen, ergibt sich zugleich eine verbindliche Regelung zur Art und Weise der Zahlung im Sinne von § 21 Abs. 7 WEG. Diese Beschlussfassung schließt es jedenfalls aus, dass die Gemeinschaft die für das Wirtschaftsjahr enthaltenen Guthabenbeträge mit solchen älteren offenen Beitragsansprüchen aufrechnet. Anmerkung: Das Gericht hebt hervor, dass der Beschluss über die Jahresabrechnung nur insoweit anspruchsbegründend wirkt, als der in der Einzelabrechnung ausgewiesene Betrag die im Einzelwirtschaftsplan für das Abrechnungsjahr beschlossenen Sollvorschüsse übersteigt (BGH, GE 2012, 959). Aufgrund der beschlossenen speziellen Auszahlungsregelung hat die Gemeinschaft eine Aufrechnung mit noch offenen Forderungen ausdrücklich ausgeschlossen.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1530 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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