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Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung
Kosten des Winterdienstes bestritten: Anforderungen an Parteivortrag
09.01.2019 (GE 23/2018, S. 1495) Der Mieter, der die Kosten des Winterdienstes bestreitet, muss konkret vortragen, inwieweit die Abrechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort bzw. den ausgeführten Leistungen übereinstimmen sollen.
Der Fall: Der Mieter bestritt zu der Betriebskostenabrechnung 2016 u. a. die Höhe der Kosten des Winterdienstes und weigerte sich, die Nachforderung zu begleichen. Er nahm in dem Zahlungsrechtsstreit Einsicht in die der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege und trug vor, die den Kosten des Winterdienstes zugrunde liegenden Maße stimmten nicht mit den Maßen im Katasteramt überein. Im Übrigen sei der Eingangs-/Treppenbereich des gemieteten Hauses von ihm selbst gepflegt worden.

Das Urteil: Das AG Zossen verurteilte den beklagten Mieter dem Klageantrag gemäß. Die von dem Beklagten gegen die Abrechnung vorgebrachten Einwände würden inhaltlich nicht durchgreifen. Zu den Kosten des Winterdienstes, welche durch die vorgelegten Rechnungen belegt seien, fehle ein konkreter Vortrag des Beklagten, inwieweit die Abrechnungen nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen vor Ort bzw. den ausgeführten Leistungen übereinstimmen sollen. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus den von dem Beklagten ohne weitere Erläuterung und Bezugnahme vorgelegten Auszügen aus dem Kataster – falls vorhanden – die Abmessungen herauszusuchen und unter eigener Berechnung der gegebenenfalls im Rahmen des Winterdienstes zu beräumenden Flächen mit den Abrechnungen zu vergleichen, zumal die Abmessungen laut Kataster von den Örtlichkeiten abweichen könnten.
Soweit der Eingangsbereich von dem Beklagten selbst beräumt worden sei, ergebe sich auch insoweit keine Kürzung der berechneten anteiligen Kosten. Ob sich aus dieser eigenen Tätigkeit des Beklagten eine Kostenersparnis für den Kläger ergeben habe, sei bereits nicht vorgetragen; eine solche wäre denkbar, wenn der Kläger aufgrund einer Vereinbarung mit dem Beklagten diesen Bereich aus dem Auftrag für den Winterdienst herausgenommen habe und sich hierdurch die Gesamtkosten reduziert hätten. Eine solche Vereinbarung habe der Beklagte jedoch nicht dargelegt. Auch eine mangelhafte Ausführung des Winterdienstes habe er nicht konkret dargelegt. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, inwieweit sich hierdurch die von dem Kläger getragenen Gesamtkosten reduziert haben könnten.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1529 und in unserer Datenbank.


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