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Einbeziehung aller in der Jahresabrechnung aufgenommenen Geldbeträge?
WEG-Streitwertbemessung
17.12.2018 (GE 22/2018, S. 1438) Zugrunde zu legen sind beim Streitwert nicht die in der Jahresabrechnung erwähnten Einnahmen aus dem zugehörigen Wirtschaftsplan.
Der Fall: Die Parteien stritten um die Anfechtung eines Beschlusses über die Genehmigung einer Jahresabrechnung, die Kosten von 20.516,42 € aufweist. Das AG hat den Streitwert ausgehend von den Ausgaben in dieser Höhe festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Heraufsetzung des Streitwertes auf 30.328,02 € anstrebt und sich dagegen wendet, dass das AG weder die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage noch die Gesamtausgaben berücksichtigt habe.

Die Entscheidung: Das LG setzt den Streitwert auf die Gebührenstufe bis 16.000 € fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind in der Abrechnungssumme der Jahresabrechnung nicht die Einnahmen aus dem Wirtschaftsplan zu berücksichtigen. Gegenstand der Jahresabrechnung ist letztlich die Gesamtheit der Einzelabrechnungen, die aber nur die Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH, GE 2014, 811 = NJW 2014, 2197) betrifft, so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan hinaus) ist. Auch wenn die Jahresgesamtabrechnung die im abgelaufenen Kalenderjahr erwirtschafteten Einnahmen aufzuführen hat, haben diese Zahlungen lediglich informatorischen Gehalt (BGH, GE 2013, 1663 = NZM 2014, 79) und beeinflussen das Abrechnungsergebnis nicht. Demzufolge sind lediglich die verteilungsrelevanten Ausgaben für die Bemessung des Nennwertes der Jahresabrechnung heranzuziehen. Andernfalls würden die Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage doppelt verbucht werden, nämlich einmal bei der Berücksichtigung der Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage, zum anderen auf den entsprechenden Einnahmenbetrag. Auch Nachzahlungen auf das Hausgeld aus periodenfremden Zeiträumen und sonstige nicht näher definierte Einnahmen führen vorliegend nicht zu einer Streitwerterhöhung. Da das fünffache Einzelinteresse der beiden Kläger das hälftige Gesamtinteresse übersteigt, ist dieses zu Grunde zu legen, also ein Streitwert von insgesamt bis zu 16.000 €.

Anmerkung: Das LG hat die weitere Beschwerde an das OLG (§§ 68 Abs. 2, 66 Abs. 4 GKG) zugelassen, die auch eingelegt worden ist.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1471 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Anwaltskanzlei Dittert


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