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Keine eigenmächtige Schließung von Ein- und Ausgängen durch Mieter
Veränderung des Mietobjekts
22.10.2018 (GE 18/2018, S. 1104) § 541 BGB verpflichtet den Mieter, einen „vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache“ zu unterlassen. Maßgebend ist der Mietvertrag, der den Gebrauchsumfang konkretisiert. Veränderungen durch den Mieter muss der Vermieter deshalb nicht hinnehmen.
Der Fall: Die Beklagte hatte von der Klägerin in dem noch zu erstellenden Einkaufszentrum Räumlichkeiten vom Untergeschoss bis zum fünften Obergeschoss angemietet, wobei Grundlage hierfür die dem Mietvertrag von August 2004 beigefügten Baupläne waren. Diese sahen zusätzlich zu den Ein- und Ausgängen im Erdgeschoss für das erste Obergeschoss einen Eingang von der Ladenstraße des Centers sowie eine Kassenzone mit zehn Kassen und entsprechend vielen Ausgängen vor. Nach Inbetriebnahme des Centers gestaltete die Beklagte 2009 mit Zustimmung der Klägerin den Ein- und Ausgangsbereich im ersten Obergeschoss um, indem sie den Eingang verschloss, mehrere Kassen entfernte und an deren Stelle einen neuen Eingang errichtete. 2010 erfolgte eine weitere Verkleinerung des Bereichs dahingehend, dass nur eine Info-Stelle mit Kasse sowie eine weitere Kasse erhalten blieben. Weil die Beklagte seit April 2010 die Ein- und Ausgänge im ersten Obergeschoss insgesamt geschlossen hat, verlangt die Klägerin nunmehr Wiederherstellung eines Eingangs sowie von Ausgängen gemäß dem damaligen Grundrissplan.

Die Entscheidung: Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, weil die durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben habe, dass die Klägerin „einen Ein- und Ausgang im 1. OG zur Bedingung für den Abschluss des Mietvertrages erhoben“ habe. Das Kammergericht änderte das landgerichtliche Urteil ab und verurteilte die Beklagte zur Wiederherstellung des Ein- und Ausgangsbereichs entsprechend dem Grundrissplan. Zwar sei ein Mieter grundsätzlich nicht verpflichtet, vorhandene Einrichtungen des Mietobjekts zu nutzen. Hier ergebe sich jedoch die Verpflichtung der Beklagten aus Inhalt und Verlauf der Vertragsverhandlungen, dem Grundrissplan für das erste Obergeschoss und der in § 1 Nr. 13 des Mietvertrages vereinbarten Betriebspflicht.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 1149 und in unserer Datenbank.


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