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Bestandsschutz für Erbbauzinsen
Grundbucheintragung
07.09.2018 (GE 15/2018, S. 913) Als Inhalt des Erbbauzinses kann nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) vereinbart werden, dass unter bestimmten Bedingungen die Reallast (Erbbauzins) mit ihrem Hauptanspruch auch in der Zwangsversteigerung bestehen bleibt. Die Eintragung einer solchen Vereinbarung bedarf keiner Bewilligung des Inhabers eines dinglichen Rechts, das der Erbbauzinsreallast im Rang nachgeht, und das Bestehenbleiben der Erbbauzinsreallast kann auch ohne einen Rangvorbehalt vereinbart werden, so das KG.
Der Fall: Das Grundbuchamt verlangte durch Zwischenverfügung für die Eintragung einer Konkretisierung des Erbbauzinses die Zustimmung des Gläubigers einer der Erbbauzinsreallast nachrangigen Grundschuld – zu Unrecht, wie das Kammergericht befand.

Der Beschluss: Die Eintragung der Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ErbbauRG bedarf keiner Bewilligung des Grundschuldgläubigers gemäß § 19 GBO. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ErbbauRG ist für die Wirksamkeit der Vereinbarung nur die Zustimmung der Inhaber der dinglichen Rechte erforderlich, die der Erbbauzinsreallast vorgehen oder gleichstehen; eine Zustimmung nachrangig Berechtigter ist nicht nötig.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 934 und in unserer Datenbank.


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