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Ohne Mitwirkung des Beiratsvorsitzenden
WEG-Veräußerungszustimmung
02.05.2018 (GE 07/2018, S. 433) Ist noch kein Beiratsvorsitzender bestellt, ist auch dessen beglaubigte Unterschrift zum Nachweis der Verwalterbestellung im Versammlungsprotokoll nicht nötig.
Der Fall: Nach der Teilungserklärung bedarf ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines Wohnungseigentums der Zustimmung des Verwalters. Dem Grundbuchamt muss bei Umschreibung auf den Erwerber neben der Erklärung des Verwalters auch dessen Bestellung nachgewiesen werden. Zum Nachweis genügt nach § 26 Abs. 4 WEG die Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluss, bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind. Danach müssen mindestens zwei Unterschriften unter der Niederschrift beglaubigt sein, nämlich die des Versammlungsleiters und die eines in der Versammlung anwesend gewesenen Wohnungseigentümers. Existiert ein Verwaltungsbeirat, hat dessen Vorsitzender oder sein Vertreter das Protokoll zu unterschreiben. Vorliegend ergibt sich aus der Niederschrift über die Eigentümerversammlung neben der Bestellung der Verwalterin die erstmalige Gründung eines Verwaltungsbeirats sowie die Wahl von drei in der Versammlung anwesenden Miteigentümern zu Verwaltungsbeiräten. Die Bestimmung eines Vorsitzenden des Beirats lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Das Grundbuchamt hat beanstandet, dass eine Bestellung des Vorsitzenden des Beirats nicht ersichtlich ist, und deshalb durch Zwischenverfügung bestimmt, dass die Unterschrift des Beiratsvorsitzenden fehlt und die Niederschrift somit unzureichend ist. Hiergegen die Beschwerde an das KG.

Die Entscheidung: Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das vom Grundbuchamt aufgezeigte Hindernis besteht nicht, so dass die ergangene Zwischenverfügung nicht gerechtfertigt war. Wenn der Verwaltungsbeirat bei Unterzeichnung des Versammlungsprotokolls keinen Vorsitzenden gehabt hat, so dass in dieser Funktion auch niemand an der Sitzung teilgenommen hat, kann auch niemand in dieser Funktion die Niederschrift unterzeichnen.

Anmerkung: Das KG hat sich ausdrücklich mit einer Entscheidung des OLG München (ZMR 2016, 717) auseinandergesetzt. Dort konnte die Bestimmung eines Vorsitzenden bzw. seiner Vertreter im Zusammenhang mit der Beiratswahl nicht ausgeschlossen werden, war also im Bereich der Möglichkeit. Abgelehnt wird vom KG die Auffassung, dass gemeinschaftlich alle Mitglieder des Verwaltungsbeirats unterschreiben müssen, wenn kein Vorsitzender bestimmt worden ist. Mit der Beschränkung der Unterschriftsleistung durch den Vorsitzenden des Beirats oder seinen Vertreter soll nur einem möglichen Kompetenzstreit der Beiratsmitglieder untereinander die Grundlage entzogen werden (KG, ZWE 2015, 173).

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 464 und in unserer Datenbank.
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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