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Makler sind zur Angabe des Energieausweises in Anzeigen verpflichtet
In Immobilienanzeige
27.04.2018 (GE 07/2018, S. 427) Nach § 16a der Energieeinsparverordnung (EnEV) muss in einer Immobilienanzeige auch der Energieverbrauch des beworbenen Gebäudes angegeben werden, wenn ein Energieausweis vorliegt. Das gilt zwar unmittelbar nur für Verkäufer oder Vermieter, nicht für einen Makler. Dieser ist jedoch zu diesen Angaben trotzdem verpflichtet, da sonst eine Irreführung des Verbrauchers zu befürchten ist, so der Bundesgerichtshof in drei gleichlautenden Entscheidungen.
Der Fall: In den drei Verfahren wandte sich die Deutsche Umwelthilfe e. V. gegen Zeitungsanzeigen von Immobilienmaklern, die sie wegen Fehlens von Angaben, die im Energieausweis enthalten sind, für unzulässig hält. Die beklagten Immobilienmakler boten in Tageszeitungen Wohnimmobilien zur Miete oder zum Kauf an. In den Anzeigen fehlten Angaben zur Art des Energieausweises, zum Energieträger für die Heizung des Wohngebäudes, zum Baujahr des Wohngebäudes oder zur Energieeffizienzklasse.

Das Urteil: Mit ausführlich begründeten Urteilen folgte der BGH der Auffassung, dass zwar die Vorschrift des § 16a EnEV mit der Regelung der Pflichtangaben für Immobilienanzeigen für einen Makler nicht gilt. Das folge sowohl aus dem Wortlaut wie aus der Entstehungsgeschichte der Norm. Der Makler verstoße aber gegen § 5a UWG und handele unlauter, wenn er dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalte, um ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Das sei hier der Fall, weil die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen eine wesentliche Information über den Energieverbrauch darstellten. Diese könne der Makler sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen. Wenn der Verbraucher die Angaben zur Transparenz des Energieverbrauchs nicht erhalte, könne er zu falschen Vorstellungen über den Energieverbrauch kommen und deshalb zu einer Entscheidung veranlasst werden, die er bei richtiger Information nicht getroffen hätte. Die Werbeanzeige der Maklerin sei damit unlauter und die Abmahnung berechtigt.

Anmerkung der Redaktion: Gleich lautende Entscheidungen vom selben Tag: I ZR 232/16, I ZR 4/17 und I ZR 229/16.

Den Wortlaut finden Sie in GE 2018, Seite 445 und in unserer Datenbank.


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