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Vermieterpfandrecht an Fahrzeugen erlischt zwar durch Umparken – entsteht aber immer wieder neu
Vorübergehende Entfernung von Mieterautos vom Grundstück
23.03.2018 (GE 04/2018, S. 228) Das Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden. Nach § 562a BGB erlischt es jedoch „mit der Entfernung der Sachen von dem Grundstück“: Ist eine dauerhafte Entfernung gemeint oder genügt auch eine nur vorübergehende? Der BGH hat die (ur)alte Streitfrage jetzt entschieden: Es erlischt und entsteht immer wieder neu.
Der Fall: Die Klägerin hatte ein Grundstück an eine Rollladen- und Markisenbaufirma vermietet, über deren Vermögen am 10. April 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der beklagte Insolvenzverwalter veräußerte verschiedene auf dem Betriebsgrundstück vorgefundene Gegenstände der Mieterin, darunter zwei Lkw und einen Anhänger. Die Klägerin verlangte daraufhin unter Hinweis auf ihr mit Schreiben vom 18. März 2013 geltend gemachtes Vermieterpfandrecht Auskehrung des auf die Verwertung der Fahrzeuge und des Anhängers entfallenden Erlöses.

Die Entscheidung: Das OLG Düsseldorf ging davon aus, dass es auf den Bestand des Vermieterpfandrechts der Klägerin keinen Einfluss gehabt habe, dass die Fahrzeuge das Grundstück im Rahmen des Geschäftsbetriebs vorübergehend verlassen hätten.
Der Bundesgerichtshof sah das anders: Die noch vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Forderungen der Klägerin wären durch das Vermieterpfandrecht (nur) dann insolvenzfest gesichert worden, wenn die Fahrzeuge im Anschluss an die letzte Ausfahrt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Grundstück wieder abgestellt worden seien. Seien sie jedoch zu diesem Zeitpunkt vom Grundstück entfernt gewesen und erst nach der Insolvenzeröffnung dort wieder abgestellt worden, würde das in diesem Fall neu entstandene Vermieterpfandrecht nur zur Sicherung von Masseschulden der Mieterin aus dem nach Insolvenzeröffnung fortbestehenden Mietverhältnis führen, nicht aber die Forderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung sichern.
Auszugehen sei nämlich mit der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur davon, dass jede auch nur vorübergehende Entfernung der eingebrachten Sachen zu einem Erlöschen des Vermieterpfandrechts führe und dieses dann neu begründet werde, wenn die Sachen wieder auf das Grundstück zurückgelangten.
Bereits der Wortlaut der Bestimmung rechtfertige keine Differenzierung danach, ob die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nur vorübergehend oder auf Dauer vom Grundstück entfernt worden seien; eine vom Wortlaut abweichende Auslegung finde sich auch in den Materialien zur Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht. Schließlich sprächen systematische Erwägungen und Gesichtspunkte der Rechtssicherheit für eine ausschließlich räumliche Anknüpfung des Begriffs der Entfernung, weil es an handhabbaren Kriterien zur Unterscheidung zwischen einer bloß vorübergehenden und einer dauernden Entfernung fehle.
Weil keine Feststellungen zum Standort der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden seien, sei das OLG-Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zurückzuverweisen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2018, Seite 253 und in unserer Datenbank.


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