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Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs gerechtfertigt
JobCenter zahlt an falschen Empfänger
28.01.2018 (GE 24/2017, S. 1525) Der Bundesgerichtshof hatte in einer älteren Entscheidung (GE 2009, 1613) angenommen, dass das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters ist und er sich deshalb dessen Verschulden nicht zurechnen lassen muss. Für den Zahlungsverzug gilt das nicht, denn „Geld muss man haben“.
Der Fall: Die Miete wurde vom JobCenter direkt an den Vermieter gezahlt; später an den Zwangsverwalter. Nach der Zwangsversteigerung teilten die Mieter dem JobCenter mit, an wen als neuen Vermieter die Mietzahlungen zu leisten seien. Das JobCenter überwies die Miete weiter an den Zwangsverwalter, der die Zahlungen verspätet an den Vermieter weiterleitete. Der Vermieter kündigte fristlos.

Das Urteil: Das Landgericht Berlin bestätigte das Räumungsurteil des Amtsgerichts, weil die Zahlungen an den Zwangsverwalter nach § 566c BGB gegenüber dem Ersteigerer unwirksam gewesen seien. Die Mieter hätten durch Schreiben des Zwangsverwalters und des Erstehers Kenntnis vom Grundstückserwerb gehabt. Es sei unerheblich, ob die Mieter dem JobCenter dies mitgeteilt hätten, denn auf ein Verschulden komme es für den Verzug nicht an. Darüber hinaus sei auch nur ein Teil der Miete gezahlt worden; dass später letztlich alle Rückstände ausgeglichen waren, sei ebenfalls unerheblich wie auch der von den Mietern eingewandte Härtegrund, der bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs unbeachtlich sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1557 und in unserer Datenbank


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