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Frühere Streitwertangabe ist grundsätzlich zu berücksichtigen
Wert für Nichtzulassungsbeschwerde
27.10.2017 (GE 19/2017, S. 1131) Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klageabweisendes Urteil, das mit der Revision angefochten werden soll, setzt eine Beschwer von mehr als 20.000 € voraus. Dabei sind die eigenen Angaben des Klägers zum (Zuständigkeits- und Kosten-) Streitwert auch für die Beschwer heranzuziehen.
Der Fall: Die Klägerin beanspruchte für ihr mit einem Wohnhaus bebautes Seegrundstück einen Grundstücksstreifen unmittelbar am Ufer; die Klage, deren Streitwert sie mit 14.000 € angegeben hatte, war beim LG und OLG erfolglos. Unter Berufung auf ein Verkehrswertgutachten ihres Grundstücks legte sie Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Der Beschluss: Der BGH hielt die Beschwerde für unzulässig, da die Beschwer 20.000 € nicht übersteige. Maßgeblich sei der Wert der streitigen Grundstücksfläche oder der Wertverlust, den das Grundstück ohne diese erleide. Dabei sei grundsätzlich von den Angaben in der Klageschrift zum Streitwert auszugehen, die Klägerin könne sich nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen höheren Wert berufen. Auch könne der Wert der streitigen Fläche nicht aus dem Wert des Gesamtgrundstücks berechnet werden, das nach Bebaubarkeit, Lage und Zuschnitt nicht zu vergleichen sei. Angaben zum Wertverlust des eigenen Grundstücks habe die Klägerin nicht gemacht.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1158 und in unserer Datenbank


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