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Hemmung der Verjährung
Unzulässige bauliche Veränderung
20.10.2017 (GE 18/2017, S. 1057) Werden bauliche Veränderungen durch einen später für ungültig erklärten Eigentümerbeschluss genehmigt, ist die Verjährungsfrist gehemmt.
Der Fall: Die Kläger nehmen die Beklagten auf Beseitigung einer Terrassenverglasung in Anspruch, durch die ein Wintergarten entstand, an dessen Seite eine Zugangstür nach außen angebracht ist. Auf der Eigentümerversammlung vom 8. Oktober 2010 beschlossen die Eigentümer mehrheitlich die Genehmigung dieser Verglasung. Mit Urteil vom 8. Mai 2013 wurde dieser Beschluss rechtskräftig für ungültig erklärt. Am 31. Dezember 2013 haben die Kläger Klage auf Beseitigung erhoben. Die Parteien haben in erster Instanz um die tatsächliche Frage gestritten, ob die Verglasung schon im Jahre 2009 oder erst 2010 vorgenommen worden ist und zu welchem Zeitpunkt die Kläger hiervon erfahren haben. Das AG hat den Anspruch für verjährt gehalten. Hiergegen die Berufung der Kläger.

Das Urteil: Mit Erfolg! Die Verglasung stellt eine unzulässige bauliche Veränderung dar. Die bauliche Veränderung hat zu einer erheblichen optischen Veränderung des Gebäudes geführt. Es kommt aber nicht darauf an, ob die bauliche Veränderung 2009 oder 2010 vorgenommen worden ist. Durch die Genehmigung war diese bis zur rechtskräftigen Ungültigerklärung des Genehmigungsbeschlusses legitimiert. Demzufolge bestand während dieses Zeitraums kein Unterlassungsanspruch.

Anmerkung: Soweit der Beseitigungsanspruch zeitweise nicht durchsetzbar war, kann er nicht verjähren. Dies gilt auch, wenn die beschlossene Genehmigung durch die gerichtliche Ungültigerklärung formal rückwirkend erfolgt. Das LG verweist auch darauf, dass im Falle der späteren rechtskräftigen Ungültigerklärung der Verwalterbestellung das zwischenzeitliche Handeln des Verwalters wirksam bleibt (BGH, GE 2007, 1261). Lässt man hier die Dauer des Vorprozesses außer Betracht, so ergibt sich, dass keine Verjährung eingetreten sein kann. Solange der Genehmigungsbeschluss in dem Vorprozess noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist, wäre in diesem Zeitraum die Beseitigungsklage auch nur als zur Zeit unbegründet abzuweisen gewesen.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 1104 und in unserer Datenbank
Autor: VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister AKD Dittert, Südhoff & Partner


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