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Schlussabnahmeschein der Baubehörden kein ausreichender Nachweis
Mietspiegel und Bezugsfertigkeit
13.09.2017 (GE 16/2017, S. 926) In welches Rasterfeld des Mietspiegels eine Wohnung einzuordnen ist, richtet sich u. a. nach dem Baualter bzw. bei ausgebauten Dachgeschossen nach der Bezugsfertigkeit. Hat ein Mieter dazu konkrete Angaben gemacht, reicht für eine entgegenstehende Behauptung des Vermieters über einen späteren Termin die Vorlage eines Schlussabnahmescheins nicht, weil der nur die Abnahme von genehmigungspflichtigen Bauarbeiten bestätigt, ohne sie zu bezeichnen. 
Der Fall: Nach einem Mieterhöhungsverlangen, das die Vermieterin mit dem Mietspiegel begründete, entstand Streit über die Einordnung der Dachgeschosswohnung. Der Mieter behauptete unter Benennung von Zeugen, das Dachgeschoss sei im Jahr 1960 errichtet worden, so dass nach dem Berliner Mietspiegel 2013 das Feld I 3 mit dem Mittelwert 5,58 € maßgeblich sei. Die Vermieterin legte einen Schlussabnahmeschein vom Dezember 1991 vor und berief sich auf das Mietspiegelfeld I 7 mit Mittelwert 7,77 €. Das Landgericht Berlin gab dem Mieter recht.

Das Urteil: Die Kammer verwies darauf, dass der Mieter durch die namentliche Benennung und Bestätigung der früheren Bewohner der Räume dargelegt habe, dass das Dachgeschoss bereits 1960 ausgebaut worden war. Der von der Vermieterin vorgelegte Schlussabnahmeschein ergebe nichts anderes, denn er besage nur, dass genehmigungspflichtige Bauarbeiten abgenommen worden seien, nicht jedoch, welche, und es sich dabei um die erstmalige Errichtung der Wohnung gehandelt habe. Der Umfang der Arbeiten sei ebenfalls nicht ersichtlich, der letztlich nur der Baugenehmigung zu entnehmen sei, die aus nicht erkennbaren Gründen von der Vermieterin jedoch nicht vorgelegt worden sei.


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