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Zeitlich begrenzte Vollmacht schließt Erteilung zeitlich unbegrenzter Untervollmacht nicht aus
Erklärungen im Zusammenhang mit Grundstücksverkäufen
16.08.2017 (GE 14/2017, S. 806) In Grundstücksangelegenheiten werden häufig Vollmachten erteilt, die zur Vornahme bestimmter Rechtshandlungen nur für einen begrenzten Zeitraum berechtigen. Wenn dem Bevollmächtigten das Recht zur Erteilung von Untervollmachten eingeräumt worden ist, fragt sich, ob eine zeitlich unbegrenzt erteilte Untervollmacht dennoch wirksam ist.
Der Fall: Die Beteiligte zu 2) (Verkäuferin) erteilte Herrn P. in notarieller Urkunde vom 8. August 2016 die Vollmacht, für sie mit Wirkung vom selben Tag bis zum 9. Oktober 2016 für bestimmte Grundstücke alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte, welche die Veräußerung der Grundstücke betreffen, vorzunehmen und Untervollmachten zu erteilen. 
Unter Bezugnahme auf diese Vollmacht veräußerte P. in notarieller Urkunde vom selben Tag im Namen der Beteiligten zu 2) die Grundstücke an die Beteiligte zu 1) (Käuferin), der er zugleich eine Belastungsvollmacht ohne zeitliche Begrenzung erteilte. Am 29. November 2016 bewilligte und beantragte der Geschäftsführer der Käuferin in deren Namen und im Namen der Verkäuferin unter Berufung auf die Belastungsvollmacht die Eintragung einer Gesamtbuchgrundschuld über 4,8 Mio. €. 
Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 darauf hin, dass die Verkäuferin wegen der dem P. nur befristet erteilten Vollmacht die in ihrem Namen am 29. November 2016 abgegebenen Erklärungen zu genehmigen habe. Der hiergegen eingelegten Beschwerde der Käuferin half das Grundbuchamt nicht ab. 

Der Beschluss: Das Kammergericht hob die Zwischenverfügung auf, weil ein Eintragungshindernis nicht bestanden habe. Die Wirksamkeit einer einmal erteilten Untervollmacht zur unmittelbaren Vertretung des Geschäftsherrn sei grundsätzlich nicht vom weiteren Fortbestand der Hauptvollmacht abhängig. Hieran ändere es auch nichts, dass die Hauptvollmacht befristet erteilt sei und am 29. November 2016 nicht mehr bestanden habe. Zwar werde die Auffassung vertreten, dass in einem solchen Fall keine unbefristete Untervollmacht erteilt werden könne. Entscheidend sei jedoch der Wille des Geschäftsherrn bei Erteilung der Hauptvollmacht. Aus den Gesamtumständen der Vertragsabwicklung sei hier davon auszugehen, dass die von der Verkäuferin erteilte Hauptvollmacht auch die Erteilung einer unbefristeten Untervollmacht beinhaltet habe.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 830 und in unserer Datenbank


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