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Widerspruch des Mieters wegen persönlicher Härtegründe
Mieterhöhungsverlangen
02.06.2017 (GE 09/2017, S. 510) Hat der Vermieter mangels Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen Klage auf Zustimmung erhoben und der Mieter danach anerkannt, trägt er die Kosten des Rechtsstreits.
Der Fall: Einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters widersprach der Mieter unter Berufung auf persönliche Härte wegen einer finanziellen und sozialen Notlage. Der Vermieter ging darauf nicht ein und erhob fristgerecht Zustimmungsklage. Der Mieter gab im Prozess ein Anerkenntnis ab und berief sich zu den Kosten auf § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis).

Das Urteil: Das AG Wedding legte dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits auf. Er habe keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Zustimmung zur Mieterhöhung erhoben, insbesondere die Ortsüblichkeit der begehrten Miete nicht in Frage gestellt und so Anlass zur Klageerhebung gegeben. 
Die Voraussetzungen für ein sofortiges Anerkenntnis hätten nicht vorgelegen. Gemäß § 558b Abs. 2 Satz 1 BGB setze der Mieter bereits durch die fehlende Zustimmung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Verlangens den Anlass zur Klageerhebung. Die Klage müsste dann innerhalb dreier weiterer Monate erhoben werden, ansonsten verliere der Vermieter seinen Anspruch auf Zustimmung. Dem Widerspruch des Mieters habe sich nicht entnehmen lassen, dass er, sollte der Vermieter an der Erhöhung festhalten, seine Zustimmung noch abgeben würde. Es wäre allerdings wünschenswert gewesen, dass der Vermieter dem Mieter vor Klageeinreichung mitgeteilt hätte, dass er an dem Mieterhöhungsverlangen festhalten wolle; gleichwohl habe er im Hinblick auf den Widerspruch des Mieters davon ausgehen können, dass dieser mangels finanzieller Möglichkeiten nicht zustimmen würde und daher Klage geboten gewesen sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 539 und in unserer Datenbank


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