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Fristlose Kündigung nach hartnäckig verhinderter Mangelbesichtigung
Behauptete Mängel der Mietsache
29.05.2017 (GE 09/2017, S. 506) Auch (oder gerade?) einem Fachanwalt für Mietrecht kann wegen schwerwiegender schuldhafter Vertragsverletzung das Mietverhältnis fristlos gekündigt werden, wie jetzt das Amtsgericht Pankow/Weißensee mit klaren Worten geurteilt hat. Der Mieter hatte zwar zahlreiche Mängel gerügt, eine Besichtigung aber verweigert.
Der Fall: Der Mieter, ein Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, hatte ein Einfamilienhaus gemietet und von Anfang an zahlreiche Mängel angezeigt. Als die Hausverwalterin mit Handwerkern einen gemeinsamen Termin auf dem Grundstück zur Mangelbeseitigung koordinieren wollte, kam es zu einer lautstarken Auseinandersetzung mit dem Mieter, der die Verwalterin des Grundstücks verwies. Das Gespräch der Verwalterin mit den Handwerkern fand dann auf der Straße vor dem Gartenzaun statt. 
Trotz mehrerer Abmahnungen verweigerte der Mieter weitere Besichtigungen für die zahlreichen in der Folgezeit neu angezeigten Mängel und verwies die Vermieter auf Filme oder Videos, welche die angeblichen Mängel zeigen würden. Nach knapp zwei Jahren und umfangreichem Schriftverkehr kündigten die Vermieter dann schließlich fristlos.

Das Urteil: Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hielt die Kündigung für berechtigt, weil dem Mieter eine fortgesetzte, schwerwiegende schuldhafte Vertragsverletzung vorzuwerfen sei, die den Vermietern jede Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar gemacht habe. 
Die Verwalterin in Anwesenheit der Handwerker brüsk des Grundstücks zu verweisen, sei eine schwerwiegende Beleidigung, für die ein sachlicher Grund auch nicht ansatzweise dargelegt worden sei. 
Trotz der berechtigten Abmahnung sei in der Folgezeit schuldhaft das Zutritts- und Besichtigungsrecht der Vermieter in Abrede gestellt worden, was eine fristlose Kündigung des Mietvertrages „unvermeidlich gemacht“ habe. Außerdem sei eine Räumungsfrist von vier Wochen mit Rücksicht auf die von dem Mieter hartnäckig geübte Obstruktion „das Äußerste des für die Kläger noch Zumutbaren“.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 540 und in unserer Datenbank


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