Grundeigentum-Verlag GmbH
grundeigentum-verlag
Verlag für private und unternehmerische Immobilien
Anzeige

News  →  Kurz notiert


Wenn sich der Schuldner im Prozess erfolglos darauf berufen hat: Keine Verjährungseinrede des Bürgen
Bundesgerichtshof ändert bisherige Rechtsprechung
24.05.2017 (GE 09/2017, S. 506) Der VIII. Senat des Bundesgerichtshofs hatte entschieden, dass der Bürge sich auf die Verjährung der Hauptforderung auch dann berufen darf, wenn der Schuldner rechtskräftig verurteilt wurde (NJW 1980, 1460). Daraus wurde oft abgeleitet, dass der Schuldner und der Bürge zusammen verklagt werden müssen, um kurze Verjährungsfristen wie die in § 548 BGB für den Vermieter (sechs Monate) zu hemmen. Davon ist der nunmehr für Bürgschaften zuständige XI. Senat des BGH abgerückt.
Der Fall: Der Beklagte hatte für Darlehen zum Hauskauf eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Nachdem die Hauptschuldnerin die Zahlungen eingestellt hatte, erhob die Gläubigerin Klage gegen den Bürgen, der sich u. a. auf Verjährung berief und zunächst recht bekam. 
Der Bundesgerichtshof hatte die Sache danach an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, um die Verjährungshemmung erneut zu prüfen. Dass inzwischen die Schuldnerin ihrerseits zwar die Einrede der Verjährung erhoben hatte, jedoch rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden war, blieb dabei unerörtert. Nachdem das Oberlandesgericht den Bürgen im zurückverwiesenen Rechtsstreit verurteilt hatte, war die Sache erneut beim BGH anhängig.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof stellte ausdrücklich klar, dass die alte Entscheidung des VIII. Senats zumindest missverständlich gewesen sei. Der damalige Leitsatz hatte zu 2. gelautet: 
„Kann sich der Bürge auf die Verjährung der Hauptforderung berufen, so verliert er dieses Recht nicht, wenn aufgrund eines gegen den Hauptschuldner ergehenden rechtskräftigen Urteils gegen diesen eine neue 30-jährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wird.“ 
Der XI. Senat verwies darauf, dass der BGH damals nur geprüft habe, ob aus dem Verhalten des Hauptschuldners im Prozess hinsichtlich der möglichen Einrede der Verjährung ein Verzicht abgeleitet werden könnte. Nach einhelliger Auffassung ist ein Verzicht des Schuldners zu Lasten des Bürgen irrelevant. 
Im Übrigen gilt allerdings der Grundsatz der Akzessorietät, wonach der Bürge dieselben Einreden erheben kann wie der Schuldner. Daraus leitet der XI. Senat nun ab, dass der Bürge die Einrede der Verjährung nicht mehr erheben kann, wenn im Prozess gegen den Schuldner dieser sich erfolglos auf die Verjährung berufen hatte, diese also Gegenstand des Rechtsstreits war. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben liege nicht vor, so dass der Bürge zu Recht zur Zahlung verurteilt worden sei.

Den Wortlaut des Urteils finden Sie in GE 2017, Seite 529 und in unserer Datenbank


Links: