Recht → Miet- & Zivilrecht
Rückbau von Fernwärmerohren von Grundstücken
Beschwer einer Klage auf Beseitigung
02.12.2024 (GE 21/2024, S. 1046) Die Beschwer des zur Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustands Verurteilten richtet sich nach den dafür anfallenden Kosten.
Der Fall: Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohnhauses, durch dessen Keller eine Fernwärmeleitung verläuft, mittels der die Beklagte zwei hinter dem klägerischen Grundstück liegende Grundstücke mit Fernwärme versorgt. Die Kläger haben erfolgreich vor dem LG und OLG von der Beklagten den Rückbau der Fernwärmeleitung auf deren Kosten und Wiederherstellung des Ursprungszustands verlangt. Dagegen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten – ohne Erfolg!
Die Entscheidung: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Dass das OLG den Streitwert für ihre Berufung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festgesetzt hat, bindet das Revisionsgericht nicht. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Beschwer einen Betrag von über 20.000 € übersteigt. Der Streitwert einer Klage, mit der ein Grundstückseigentümer – wie hier – die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück verlangt, bemisst sich nach dessen Interesse an der Beseitigung der Beeinträchtigung und damit grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Hingegen bestimmt sich die Beschwer des zur Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Verurteilten grundsätzlich nach den Kosten, die für die Beseitigung und Wiederherstellung bzw. ihre Ersatzvornahme anfallen.
Dass für die Beseitigung der Leitung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Kosten von mehr als 20.000 € anfallen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beseitigungskosten betragen nach ihrem eigenen Vortrag lediglich 15.000 €.
Ob die Kosten für die Neuverlegung der Leitung außerhalb des Grundstücks der Kläger einen Betrag von 20.000 € überschreiten, ist unerheblich, denn diese Kosten stellen lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils dar, die bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1095 und in unserer Datenbank.
Die Entscheidung: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt. Dass das OLG den Streitwert für ihre Berufung auf einen 20.000 € übersteigenden Betrag festgesetzt hat, bindet das Revisionsgericht nicht. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht dargelegt, dass die Beschwer einen Betrag von über 20.000 € übersteigt. Der Streitwert einer Klage, mit der ein Grundstückseigentümer – wie hier – die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück verlangt, bemisst sich nach dessen Interesse an der Beseitigung der Beeinträchtigung und damit grundsätzlich nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet. Hingegen bestimmt sich die Beschwer des zur Beseitigung und Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Verurteilten grundsätzlich nach den Kosten, die für die Beseitigung und Wiederherstellung bzw. ihre Ersatzvornahme anfallen.
Dass für die Beseitigung der Leitung und die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes Kosten von mehr als 20.000 € anfallen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beseitigungskosten betragen nach ihrem eigenen Vortrag lediglich 15.000 €.
Ob die Kosten für die Neuverlegung der Leitung außerhalb des Grundstücks der Kläger einen Betrag von 20.000 € überschreiten, ist unerheblich, denn diese Kosten stellen lediglich mittelbare wirtschaftliche Folgen des Urteils dar, die bei der Ermittlung der Beschwer außer Betracht bleiben.
Den Wortlaut finden Sie in GE 2024, Seite 1095 und in unserer Datenbank.
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